Erfahren Sie die Vorteile der Pauschalbesteuerung im Wallis

Die Besteuerung nach Aufwand bietet den betroffenen Steuerpflichtigen erhebliche steuerliche Vorteile.

Ausländische natürliche Personen, die zum ersten Mal oder nach einer Abwesenheit von mindestens zehn Jahren ihren steuerlichen Wohnsitz in die Schweiz verlegen, ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz, können eine nach ihrem Aufwand berechnete Besteuerung anstatt einer Einkommenssteuer beantragen.

Staatsbürger eines Landes der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) müssen für die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung ohne Erwerbstätigkeit, lediglich den Nachweis erbringen, dass sie über ausreichende Mittel für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts verfügen und eine Kranken- und Unfallversicherung abgeschlossen haben.

Die Ausgabe muss dem Lebensstil des Steuerzahlers entsprechen, aber mindestens das Siebenfache des Mietwerts der von dem Steuerzahler bewohnten Unterkunft darstellen, wenn er Eigentümer ist bzw. das Siebenfache der Miete, wenn er Mieter ist.

Im Wallis beläuft sich (für die neuen Pauschalen) die Pauschalgrundlage auf mindestens CHF 250’000.00 für die Gemeinde- und Kantonalsteuer und auf mindestens CHF 400’000.00 für die direkte Bundessteuer, ab dem 01.01.2021. Zudem muss das Vermögen viermal die Mindestpauschale darstellen, d.h. CHF 1’000’000.00. Die Gesamtsteuer wird auf Basis der zuvor angegebenen Elemente berechnet und beläuft sich auf ca. CHF 102’000.00 für ein verheiratetes Paar.

Änderung des Walliser Steuergesetzes (Art. 11 LF), das Wesentliche:

  • Bedingungen, die von beiden Ehepartnern erfüllt werden müssen.
  • Nur für Nicht-Schweizer
  • Berücksichtigung der Ausgaben in der Schweiz und im Ausland
  • Mindestbesteuerungsgrundlage: 7 x die Miete oder Bruttomietwert / 60 % x 100 %
  • ICC: Mindesteinkommen CHF 250’000
  • IFD: Mindestgrundlage CHF 400’000
  • ICC: Vermögen: 4 x Mindestpauschale CHF = CHF 1’000’000

Vorteile eines Wohnsitzes im Wallis mit einer Pauschalbesteuerung :

  • Mässige Einkommenssteuer
  • Vermögenssteuer: 4 x Mindestpauschale = CHF 1’000’000
  • Keine Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Blutsverwandten in gerader Linie, nicht gerichtlich getrennten Ehegatten und Adoptivkindern
  • Der Erwerb von Immobilien unterliegt nicht dem Bundesgesetz über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland
  • Besteuerung von Immobiliengewinnen mit maximal 3 % nach einer Besitzdauer von 25 Jahren

Eine Aufenthaltsgenehmigung und die Gewährung einer Pauschalsteuer können von uns bei den zuständigen Behörden ausgehandelt werden. Kontaktieren Sie uns.